Satzung der SSG Ludwigshafen Rheingönheim 19oo e.V.

Inhaltsverzeichnis:
§ 1) Name und Sitz des Vereins

§ 2) Zweck

§ 3) Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

§ 4) Geschäftsjahr

§ 5) Mitgliedschaft

§ 6) Strafen und Rechtsmittel

§ 7) Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8) Organe

§ 9) Beiträge

§ 10) Jahres-Hauptversammlung

§ 11) Vereinsämter

§ 12) Ausschüsse

§ 13) Ehrengericht

§ 14) Satzungsänderungen

§ 15) Auflösung der Sportschützengesellschaft

§ 16) Schlussbestimmung




§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportschützengesellschaft 1900 e.V. Ludwigshafen – Rheingönheim“ mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nr. VR 1250LU. Die Vereinsfarben sind schwarz-gold-rot.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland Pfalz, Mitglied des Pfälzischen Sportschützenbundes und somit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt und denen er sich einschließlich der dazu gehörenden Sportordnungen, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder unterwirft.


§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Zinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (§§ 51-68 AO)
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Seine Tätigkeit richtet sich auf die Ausübung des Schießsports als Leibesübung und das Durchführen von schießsportlichen Veranstaltungen mit seinem Brauchtum.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportschützengesellschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.



§ 4 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, welche die Gewähr bieten, dass die Ziele der Sportschützengesellschaft unbeschadet verfolgt werden können.
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
3. Rechtskräftig wird die Mitgliedschaft erst, wenn der Vorstand über die endgültige Aufnahme entschieden hat und die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag gezahlt wurde.
4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
5. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung anzuerkennen.
6. Mitglieder mit langjähriger Vereinszugehörigkeit, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Den Antrag hierzu muss der Vorstand stellen.
7. Bei Ehrenmitgliedern entfällt der Jahres-Mitgliedsbeitrag.
8. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt und kann ab dem 18. Lebensjahr in den Vereinsvorstand gewählt werden.
9. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
10. Die Mitglieder sind berechtigt, die Übungsstätten des Vereins und seine sonstigen Einrichtungen zu nutzen. Sie haben hierbei die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit erlassenen Anordnungen zu beachten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
11. Alle Mitgliederdaten werden zur elektronischen Weiterverarbeitung gespeichert. Sie dienen ausschließlich der Vereinsverwaltung.



§ 6 Strafen und Rechtsmittel

Bei Verstößen gegen die Satzung, Bestimmungen und Ordnungen kann der Vorstand nach Anhörung folgende Strafen aussprechen:
1. Rüge oder Verwarnung.
2. Entziehen einzelner Mitgliedsrechte auf Zeit, wie z.B. Schieß- oder Platzverbot.
3. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung, Beschädigen des Ansehens der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, Beschlüsse der Vereinsorgane, gegen die Sicherheits- und Standordnung oder Nichterfüllen der Beitragspflicht, kann der OSM nach Beratung mit dem Gesamtvorstand einen Ausschluß aussprechen.
4. Gegen den Ausschluß besteht eine Einspruchsmöglichkeit, über deren Berechtigung und Erfolg ein Ehrengericht entscheidet. In der Regel fungiert der Beirat als Ehrengericht.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Beitragszahlung bis Ende des Jahres bleibt bestehen. Mit der Beendigung erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen der Sportschützengesellschaft.


§ 8 Organe

Organe der Sportschützengesellschaft 1900 e. V. sind:
1. Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) als oberstes Organ.
2. Der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus Oberschützenmeister(in) (OSM), Schützenmeister(in), Schriftführer(in), Hauptschießleiter(in), Kassenverwalter(in).
3. Der Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Schießleitern der jeweiligen Disziplinen, sowie dem Jugendleiter, dem Technischen Leiter, dem Bauleiter, dem Waffenwart, und dem Beirat, bestehend aus 6 Mitgliedern. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder zugegen sind.
4. Zwei Rechnungsprüfer, die alle 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie zählen nicht zur Vorstandschaft.



§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, bei Neueintritt zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr. Für die Benutzung der Schießstände wird ein Sonderbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und des Sonderbeitrags, sowie deren Fälligkeit beschließt die Generalversammlung durch Genehmigung der jeweiligen Beitragsordnung. Zur Instandhaltung der gesamten Anlage können auf der Jahres-Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsstunden beschlossen werden. Bei nicht Ableisten der beschlossenen Arbeitsstunden ist ersatzweise ein Barbetrag nach Beschluß zu leisten.


§ 10 Jahres-Hauptversammlung (Generalversammlung)

Die Jahres-Hauptversammlung dient der Berichterstattung über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Berichtszeitraum sowie der Durchführung fälliger Neuwahlen.
Die Jahres-Hauptversammlung ist vom Oberschützenmeister zu Beginn des Jahres einzuberufen und soll im Laufe des Monats Januar abgehalten werden. Zwischen dem Termin und seiner Bekanntmachung müssen mindestens zwei Wochen liegen, damit schriftliche Anträge zur Tagesordnung spätestens eine Woche vorher beim OSM eingereicht werden können.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende (OSM), bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende (1. Schützenmeister) oder ein von den vorgenannten Personen ernannter Stellvertreter.
Die Vorstandschaft wird auf der Jahres-Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Vorstandschaft einen Ersatz bis zu den nächsten Wahlen. Wird die Vorstandschaft neu gewählt, so muss die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden in geheimer Abstimmung erfolgen. Die übrige Vorstandschaft kann durch Handzeichen gewählt werden, falls nicht vom Versammlungsleiter oder der Mitgliederversammlung geheime Wahl gefordert wird.
Der 1. Vorsitzende (OSM) ist berechtigt, Vorschläge zur Wahl seiner Mitarbeiter zu machen. Dazu können ergänzend aus der Versammlung weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der OSM.
Der Oberschützenmeister ist in dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich einen Antrag stellen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Hauptversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer(in) ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.


§ 11 Vereinsämter

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zusammensetzung der Vorstandschaft und deren Aufgaben Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende (Oberschützenmeister), der die Gesellschaft nach innen wie nach außen vertritt und für sie zeichnungsberechtigt ist.
Der OSM ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und gibt die Richtlinien für die Führung des Vereins in sportlicher, gesellschaftlicher und geschäftlicher Hinsicht. Er muss sich bei maßgeblichen Entscheidungen und Handlungen der Zustimmung seiner Mitarbeiter versichern, die mit ihm für die Geschicke der Sportschützengesellschaft verantwortlich sind. Er verwaltet das Vereinsarchiv.
Der 2.Vorsitzende (1.Schützenmeister), der den Oberschützenmeister in seinem Aufgabenbereich unterstützt und mit gleicher Zuständigkeit und Verantwortung vertritt.
Der Schriftführer, dem die Führung der Protokollbücher über die Versammlungen und Vorstandssitzungen obliegt. Er unterstützt den Kassenverwalter bei Schriftverkehr und den Oberschützenmeister bei der Verwaltung um das Vereinsarchiv (Chronik) und ist zuständig für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Kassenverwalter, der für die gesamte kassentechnische Abwicklung im geschäftlichen Leben der Sportschützengesellschaft verantwortlich ist. Er führt Buch über die Mitgliederbewegung und überwacht den Beitragseingang.
Der Hauptschießleiter (HSL), der den Schießbetrieb in allen seinen Abteilungen überwacht und dafür Sorge trägt, dass Schieß- und Sportordnung stets eingehalten werden. Er ist zuständig für statistische Unterlagen im Schießbetrieb. Zu seiner Unterstützung kann er aus der Mitte der Schießleiter einen Vertreter benennen, der ihn in seinem Aufgabenbereich unterstützt und ihn mit gleicher Zuständigkeit vertritt.
Die Schießleiter (SL). Die SSG verfügt zur Durchführung ihres Sportprogramms in allen angebotenen Schießdisziplinen über Schießleiter, die für eine vorschriftsmäßige Durchführung des Schießbetriebes in den Ständen verantwortlich sind. Sie führen die Schießbücher und rechnen das Schießgeld ab.
Es darf in keiner Waffenart geschossen werden, wenn nicht einer der Schießleiter, oder eine durch den HSL eingesetzte Aufsicht zugegen ist.
Die Schießleiter müssen mit der Sportordnung vertraut sein und für die Einhaltung der Standordnung sorgen. Sie überwachen den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Sie sind zuständig für den Erwerb der Leistungsnadeln und bearbeiten die Anträge, die über den HSL weitergereicht werden. Die Anzahl der Schießleiter in den versch. Disziplinen wird durch den HSL ermittelt und von ihm vorgeschlagen. Sportliche Haltung und Auffassung verlangen, dass die Schießleiter sich gegenseitig in den einzelnen Sparten aushelfen und unterstützen.
Der technische Leiter, der zuständig ist für die gesamten technischen Anlagen des Vereins, deren Zustand bzw. Gangbarkeit.
Der Bauverwalter, der den baulichen Zustand des gesamten Schützenhauses und seiner Schießstände überwacht einschließlich aller Außenanlagen.
Er bestimmt in Absprache mit dem Vorstand und dem technischen Leiter alle zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen. Er terminiert die Arbeitsstunden und teilt die Arbeitseinsätze ein. Über geleistete Arbeitsstunden der Mitglieder ist eine Liste zu führen.
Der Waffenwart ist zuständig für die Beaufsichtigung, Pflege und Instandhaltung aller vereinseigenen Waffen. Er überprüft in regelmäßigen Abständen deren Vollständigkeit und veranlasst fällige Reparaturmaßnahmen.
Der Jugendleiter ist für die Ausbildung und Förderung der Schützenjugend verantwortlich. Er kann innerhalb der Vorstandschaft ein weiteres Amt bekleiden.
Der Beirat setzt sich aus 6 langjährigen und verdienten Mitgliedern zusammen. Er stellt in der Regel und im Bedarfsfall das Ehrengericht dar und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.


§ 12 Ausschüsse

Der Oberschützenmeister der SSG soll vierteljährlich eine Ausschußsitzung des Gesamtvorstandes, in der die bestehenden Probleme der SSG zur Beratung gelangen, anberaumen. In dringenden Fällen, die eine rasche Entscheidung verlangen, oder für Vorbesprechung zu einer Sitzung des Gesamtvorstandes, ist es dem OSM gestattet, den geschäftsführenden Vorstand zusammenzurufen. Dieser Ausschuß ist in seinen Handlungen der Gesamtvorstandschaft verantwortlich und muß für wesentliche Entscheidungen deren Genehmigung einholen. Zur Klärung von Fragen aus der sportlichen Tagesarbeit kann vom OSM ein Sportausschuß einberufen werden, zu dem außer ihm und seinem Stellvertreter der HSL und die Schießleiter aller Waffenarten sowie der Jugendleiter gehören. Beschäftigt der Verein Übungsleiter, sind sie als beratende Fachleute mit einzuladen.


§ 13 Ehrengericht

In besondern schweren Fällen von Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Antrag des OSM, der Mehrheit der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung ein Ehrengericht eingesetzt werden. Die Mitglieder des Beirats stellen das Ehrengericht und wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.


§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung einer ordentlichen Generalversammlung.


§ 15 Auflösung

Die Auflösung der Sportschützengesellschaft kann erfolgen, wenn durch höhere Gewalt oder außergewöhnlich schwierige Umstände die Existenz nicht mehr gewährleistet ist. Dies kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geschehen, auf der als einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen darf.
In diesem Falle wird der Geschäftsführende Vorstand zu Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Sportschützengesellschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16 Schlussbestimmung

Bei nicht in der Satzung geregelten Fragen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2004 genehmigt und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 28.1.1966.


Ludwigshafen, den 29.1.2004
SSG-Rheingönheim
OSM (B.Lechner)